Artikel 20 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 20 Änderung der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung


Artikel 20 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 VSGZustV § 3, § 5

(930-6-8)

Die Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), die zuletzt durch Artikel 506 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

2.
§ 5 Absatz 1 Nummer 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 20 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 39 BALMG Änderung der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung
... vom 12. August 1992 (BGBl. I S. 1529), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, wird das Wort „Güterverkehr" durch die Wörter ...


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