Artikel 56 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 56 Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt


Artikel 56 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 4. Juni 2016 KüSchV § 2, § 4, § 6

(9510-1-26)

Die Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 546 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

2.
In § 4 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

3.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsdirektion" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 56 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 56 WSVZuAnpV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 176 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Küstenschifffahrt
... über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 56 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257 ) geändert worden ist, wird das Wort „schriftliche" ...


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