(9510-17-1)
Die
Verordnung zur Durchführung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes vom
5. Juni 1986 (BGBl. I S. 860), die zuletzt durch Artikel
16 Absatz 21 des Gesetzes vom
19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter Lübeck, Kiel-Holtenau, Brunsbüttel oder Tönning oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 2.
- In § 2 werden die Wörter „der Wasser- und Schifffahrtsämter Hamburg oder Cuxhaven oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 3.
- In § 3 werden die Wörter „der Wasser- und Schifffahrtsämter Bremen oder Bremerhaven oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 4.
- In § 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsämter Emden oder Wilhelmshaven oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter" ersetzt.
- 5.
- In § 4a werden die Wörter „des Wasser- und Schifffahrtsamtes Stralsund oder in den angrenzenden Häfen" durch die Wörter „des vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachten Wasserstraßen- und Schifffahrtsamtes" ersetzt.
- 6.
- In § 5 Absatz 1 sechster Spiegelstrich werden die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung" ersetzt.
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182