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Änderung Artikel 6 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 04.06.2016

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch B. v. 14.07.2016 BGBl. I S. 1728
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten


(454-1-1-1)

Die Verordnung über die Zuständigkeit der Wasser- und Schiffahrtsdirektionen für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3709), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 14. August 2014 (BGBl. I S. 1383) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter 'Wasser- und Schiffahrtsdirektionen' durch die Wörter 'Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt' ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

'§ 1

(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 46) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.'

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten, bereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.'

3. § 2 wird aufgehoben.



 

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