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Synopse aller Änderungen der SUrlV am 01.01.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2022 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SUrlV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen


(1) Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist wie folgt zu gewähren:


| Anlass | Urlaubsdauer

1. | Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin | ein Arbeitstag

2. | Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, eines Kindes oder eines Elternteils der Beamtin oder des Beamten | zwei Arbeitstage

3. | bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung einer oder eines im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebenden Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes | ein Arbeitstag im Urlaubsjahr

4. | bei ärztlich bescheinigter Erkrankung und bei ärztlicher Bescheinigung über die Notwendigkeit zur Pflege, Beaufsichtigung oder Betreuung eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht zwölf Jahre alt ist, oder eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes | für jedes Kind bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr

5. | Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes der Beamtin oder des Beamten, das noch nicht acht Jahre alt ist oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist | bis zu vier Arbeitstage im Urlaubsjahr

(Text alte Fassung) nächste Änderung

6. | Fälle, in denen für einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch | für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage

6a. | abweichend von Nummer 6
und
befristet bis zum 31. De-
zember 2021
für Fälle, in
denen
die Beamtin oder der
Beamte
in einer wegen der
COVID-19-Pandemie
akut
aufgetretenen
Pflegesituation
eine bedarfsgerechte häusli-
che
Pflege für die Betreuung
einer
oder eines nahen Ange-
hörigen im
Sinne des § 7 Ab-
satz
3 des Pflegezeitgesetzes
sicherstellen oder organisie-
ren
muss und in denen die
Pflege
nicht anderweitig ge-
währleistet
werden kann;
dass die
Pflegesituation we-
gen der COVID-19-Pandemie
aufgetreten
ist, wird bis zum
31. Dezember 2021
vermutet | für jede pflege-
bedürftige Per-
son
bis zu 20 Ar-
beitstage


(Text neue Fassung)

6. | Fälle, in denen für eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes in einer akut auftretenden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege organisiert oder eine pflegerische Versorgung sichergestellt werden muss, nach Verlangen unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit im Sinne des § 14 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch | für jede pflegebedürftige Person bis zu neun Arbeitstage

6a. | abweichend von Num-
mer
6 und befristet bis
zum
31. März 2022 für
Fälle,
in denen die Beam-
tin
oder der Beamte in
einer
wegen der COVID-
19-Pandemie
akut aufge-
tretenen
Pflegesituation
eine bedarfsgerechte
häusliche
Pflege für die
Betreuung einer
oder
eines
nahen Angehörigen
im
Sinne des § 7 Absatz 3
des
Pflegezeitgesetzes
sicherstellen oder orga-
nisieren
muss und in
denen
die Pflege nicht
anderweitig gewährleis-
tet
werden kann; dass
die
Pflegesituation we-
gen der COVID-19-Pan-
demie aufgetreten
ist,
wird
bis zum 31. März
2022
vermutet | für jede
pflegebedürftige
Person
bis zu
20 Arbeitstage


7. | Spende von Organen und Geweben, die nach § 8 des Transplantationsgesetzes erfolgt, oder für eine Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderer Blutbestandteile im Sinne von § 1 des Transfusionsgesetzes, soweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird | Dauer der notwendigen Abwesenheit


(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 darf die Dauer des gewährten Sonderurlaubs bei Beamtinnen und Beamten, deren Dienstbezüge oder Anwärterbezüge nicht die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten, bis zu 75 Prozent der Arbeitstage betragen, die in § 45 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für eine Freistellung von der Arbeitsleistung vorgesehen sind.

vorherige Änderung

(2a) 1 Für das Jahr 2021 gilt für den Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, dass

1. der Anspruch auf ihn zudem besteht, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein nicht erkranktes Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, nach § 45 Absatz 2a Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreut, weil wegen der COVID-19-Pandemie

a) Schulen, Einrichtungen
zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden sind,

b)
das Betreten von Schulen, Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,

c)
Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie angeordnet oder verlängert worden sind,

d)
die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben worden ist,

e)
der Zugang zum Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder

f)
das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, Einrichtung zur Betreuung von Kindern oder Einrichtung für Menschen mit Behinderung nicht besucht,

2. sich die Dauer des Sonderurlaubs erhöht

a) bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, höchstens jedoch auf 86 Arbeitstage, und

b) bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, höchstens jedoch auf 43 Arbeitstage.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2b)
Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4 in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.



(2a) Für das Jahr 2022 erhöht sich die Dauer des Sonderurlaubs nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit Absatz 2,

1. bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 40 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen höchstens um 86 Arbeitstage, und

2. bei den übrigen Beamtinnen und Beamten für jedes Kind um 20 Arbeitstage, für alle Kinder zusammen höchstens um 43 Arbeitstage.

(2b) 1 Bis zum Ablauf des 19. März 2022 besteht
der Anspruch auf Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2a, auch dann, wenn die Beamtin oder der Beamte ihr oder sein Kind, das noch nicht zwölf Jahre alt ist oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, betreut, weil

1.
zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten die Schule des Kindes, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen auf Grund des Infektionsschutzgesetzes vorübergehend geschlossen worden ist,

2.
das Betreten der Schule des Kindes, der Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder der Einrichtung für Menschen mit Behinderungen - auch auf Grund einer Absonderung - untersagt worden ist,

3.
Schul- oder Betriebsferien von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet oder verlängert worden sind,

4.
die Präsenzpflicht in der Schule des Kindes aufgehoben worden ist,

5.
der Zugang zu einem Angebot der Kinderbetreuung eingeschränkt worden ist oder

6.
das Kind auf Grund einer behördlichen Empfehlung die Schule, die Einrichtung zur Betreuung des Kindes oder die Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht besucht.

2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 kann die Dienststelle die Vorlage einer Bescheinigung der Schule oder der Einrichtung verlangen.

(2c)
Für die Zeit, in der ein Elternteil Sonderurlaub nach Absatz 1 Nummer 4, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 2b, in Anspruch nimmt, ruht für beide Elternteile die Möglichkeit, aus demselben Grund Sonderurlaub nach § 22 Absatz 2 in Anspruch zu nehmen.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 5 können auch halbe Sonderurlaubstage gewährt werden. 2 Ein halber Sonderurlaubstag entspricht der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen für Beamtinnen und Beamte, die beschäftigt sind

1. im Bereich der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft,

2. bei einer Gesellschaft, die nach § 2 Absatz 1 und § 3 Absatz 3 Satz 2 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes ausgegliedert worden ist.

(5) Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen treffen.