Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn
- 1.
- der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,
- 2.
- dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
- 3.
- die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932