§ 3 - Sonderurlaubsverordnung (SUrlV)

V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1284 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 07.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 37
Geltung ab 09.06.2016; FNA: 2030-2-30-5 Beamte
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§ 3 Voraussetzungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Sonderurlaub wird nur gewährt, wenn

1.
der Anlass, für den Sonderurlaub beantragt wurde, nicht außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen oder erledigt werden kann,

2.
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und

3.
die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 5 bis 22 erfüllt sind.

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Zitierungen von § 3 SUrlV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SUrlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SUrlV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG)
Artikel 1 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687; zuletzt geändert durch Artikel 81 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 13 BFDG Anwendung arbeitsrechtlicher, arbeitsschutzrechtlicher und sonstiger Bestimmungen (vom 01.01.2024)
... Im Übrigen sind folgende Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. § 3 der Sonderurlaubsverordnung , 2. § 87 Absatz 4 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, 3. ...


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