Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn
- 1.
- zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
- 2.
- der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
- 3.
- andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.
Artikel 4 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325, 2353; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389