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Änderung § 22 SUrlV vom 27.06.2020

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§ 22 SUrlV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 22 SUrlV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 51 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Sonderurlaub in anderen Fällen


(1) 1 Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung kann gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2 Für mehr als drei Monate kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nur in besonders begründeten Fällen und nur durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde genehmigt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern kann Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen auch unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden.

(3) 1 Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn der Sonderurlaub auch dienstlichen Zwecken dient. 2 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für mehr als zwei Wochen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. 3 Sonderurlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.

(Text neue Fassung)

(2) Mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat kann Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen auch unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden.

(3) 1 Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn der Sonderurlaub auch dienstlichen Zwecken dient. 2 Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für mehr als zwei Wochen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. 3 Sonderurlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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