Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 4 - Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-125 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,

2.
Vorbereiten von Werkstücken durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren für die Gravur-, Laser- und Drucktechnik,

3.
Handhaben und Instandhalten von Betriebsmitteln und technischen Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen,

4.
Herstellen und Instandhalten von Gravierwerkzeugen,

5.
Anfertigen von Modellen und Formen,

6.
Anfertigen von Flachstichen,

7.
Gestalten und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen,

8.
Anfertigen von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen und

9.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.
Umweltschutz.



 

Zitierungen von § 4 GrAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 GrAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GrAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage GrAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Graveur und zur Graveurin
... von Herstellungs- prozessen und Arbeits- abläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) technische Zeichnungen oder Daten aus rechner-  ... Fertigungs- verfahren für die Gravur-, Laser- und Drucktechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- zeuge, ... Systemen sowie Umgehen mit Gefahrstoffen und sonstigen Werkstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichti- gung ... und Instandhalten von Gravierwerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Meißel und Punzen durch Schmieden, Formschleifen und ... 5 Anfertigen von Modellen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halbzeu- ge, ... 6 Anfertigen von Flachstichen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- zeuge, ... und Veredeln von Oberflächen sowie Herstellen von Beschilderungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- zeuge, ... von Stempeln und von Form- und Prägewerkzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Arbeitsplatz einrichten sowie Werkstücke, Halb- zeuge, ... sichernden Maßnahmen und Übergeben von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität  ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-  ... 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ...