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§ 9 - Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-125 Handwerk im Allgemeinen

§ 9 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Werkstückherstellung statt.

(2) Im Prüfungsbereich Werkstückherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeiten zu planen und Arbeitsplätze vorzubereiten,

2.
ein Werkstück nach Modell oder Zeichnung herzustellen,

3.
die Qualität des Arbeitsergebnisses zu kontrollieren und

4.
die Sicherheit, den Gesundheitsschutz und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen.

(3) 1Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. 2Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 7 Stunden. 2Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.

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