§ 11 - Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-125 Handwerk im Allgemeinen

§ 11 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Kundenauftrag,

2.
Fertigungstechnik und Arbeitsplanung,

3.
Gestaltung sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.



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