§ 13 - Graveurausbildungsverordnung (GrAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1298 (Nr. 26)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-125 Handwerk im Allgemeinen

§ 13 Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen,

2.
technische Zeichnungen zu erstellen,

3.
Berechnungen durchzuführen,

4.
Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern,

5.
Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben,

6.
das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und

7.
Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



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