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§ 3 - Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan



(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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Zitierungen von § 3 VfAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VfAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VfAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage VfAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik (vom 01.08.2022)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Artikel 1 2. VfAusbVÄndV Änderung der Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung
... ersetzt. d) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. 3. In der Anlage (zu § 3 Absatz 1 ) wird der Abschnitt B wie folgt gefasst: „Abschnitt B: integrativ zu ...