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§ 17 - Veranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnung (VfAusbV)

V. v. 03.06.2016 BGBl. I S. 1307 (Nr. 26); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 806-22-1-107 Berufliche Bildung
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§ 17 Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung



(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen,

2.
Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen,

3.
die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und

4.
szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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