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Synopse aller Änderungen der VfAusbV am 01.08.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2022 durch Artikel 1 der 2. VfAusbVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VfAusbV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VfAusbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
VfAusbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.06.2022 BGBl. I S. 923
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


(1) 1 Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2 Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1. Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,

2. Bereitstellen der Energieversorgung,

3. Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,

4. Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,

5. Einrichten von Szenerien,

6. Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie

7. Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

(Text neue Fassung)

1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,

4. digitalisierte Arbeitswelt,

5. Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie

6. Kommunikation und Kooperation.



§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung


(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1. Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit 50 Prozent,

2. Planen der Veranstaltungstechnik mit 15 Prozent,

3. Planen der Veranstaltungsdurchführung mit 15 Prozent,

4. Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit 10 Prozent,

5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1. im Gesamtergebnis mit mindestens 'ausreichend',

vorherige Änderung nächste Änderung

2. im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens 'ausreichend',

3.
in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.



2. im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens 'ausreichend',

3. im Prüfungsbereich
Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens 'ausreichend',

4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens 'ausreichend' und

5.
in keinem Prüfungsbereich mit 'ungenügend'.

(3) 1 Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche 'Planen der Veranstaltungstechnik', 'Planen der Veranstaltungsdurchführung', 'Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik' oder 'Wirtschafts- und Sozialkunde' durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn

1. der Prüfungsbereich schlechter als mit 'ausreichend' bewertet worden ist und

2. die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2 Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.



Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik


Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

1 | Auf- und Abbauen
von Anlagen und Aufbauten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | | |

1.1 | Bereitstellen
und Transportieren | a) Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für
den eigenen Arbeitsbereich festlegen
b) Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln,
Transportmittel und Verpackungen auswählen
c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht
annehmen, kommissionieren und bereitstellen
d) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und trans-
portieren sowie gegen Witterungseinflüsse und
Diebstahl schützen
e) Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen | 6 |

1.2 | Prüfen, Montieren,
Anpassen und Demontieren | a) Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne so-
wie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre
Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzen
b) Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Last-
aufnahme und Standsicherheit
c) Verankerungen und Befestigungen vorbereiten
d) Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählen
e) Längen messen und anzeichnen
f) Bauteile anpassen und verbinden
g) Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbeson-
dere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeuge
h) Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Be-
schallungs-, Medien- und Präsentationstechnik auf-
stellen, montieren, befestigen und sichern
i) Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und
sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie
Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbauten
j) ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtun-
gen montieren, befestigen, sichern und testen, ins-
besondere Stative und Hebezeuge
k) Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schüt-
zen
l) Anlagen und Aufbauten demontieren
m) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Ar-
beitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und
Mängel dokumentieren | 16 |

1.3 | Lagern, Prüfen
und Instandhalten | a) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden
und Vollständigkeit prüfen
b) Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel
feststellen
c) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel warten
d) Messungen an elektrischen Geräten durchführen,
insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand
sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen
und beurteilen
e) Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen ein-
grenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten
beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veran-
lassen
f) Prüfprotokolle erstellen
g) Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und
sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten | 8 |

2 | Bereitstellen der
Energieversorgung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | | |

2.1 | Planen der
Energieversorgung | a) Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungs-
faktoren für Veranstaltungen und Produktionen er-
mitteln
b) Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und
Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge
und Leitungsquerschnitt auswählen
c) Spannungsfall ermitteln und beurteilen
d) elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung der Umgebungsbedingungen und der
Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art aus-
wählen
e) Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen
treffen
f) Dokumentationen, insbesondere Installations- und
Stromlaufpläne, erstellen
g) Anschlussbestimmungen einhalten | 7 |

2.2 | Auf- und Abbauen
nichtstationärer elektrischer
Anlagen | a) Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden
Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der
Technik beurteilen
b) Geräte und Anlagenteile anschließen
c) elektrische Installationen für Dekorations- und Aus-
stattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfer-
tigen Betriebsmitteln errichten
d) Potentialausgleich ausführen
e) Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren | 11 |

2.3 | Prüfen nichtstationärer
elektrischer Anlagen | a) Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektri-
scher Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen
und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Ein-
haltung von Sicherheitsanforderungen
b) besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie
Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen
Bedingungen feststellen und beurteilen
c) geeignete Prüf- und Messgeräte auswählen
d) Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen
durchführen
e) Spannung messen und Drehfeld prüfen
f) Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potential-
ausgleichs prüfen
g) Isolationswiderstand messen und beurteilen
h) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbe-
dingungen prüfen
i) Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleiten
j) Prüfungen und Messungen dokumentieren | 8 |

2.4 | Betreiben elektrischer
Anlagen | a) elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und
außer Betrieb nehmen
b) festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführen
c) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseiti-
gung der Ursachen einleiten | 4 |

3 | Vernetzen, Einrichten
und Inbetriebnehmen
von Anlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a) Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunika-
tions- und Rufanlagen errichten und testen
b) Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte aus-
wählen, verbinden und konfigurieren
c) Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische
Größen messen
d) Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei
akustische Emissions- und Grenzwerte beachten
e) Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte
und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren
und testen
f) Medien- und Präsentationstechnik auswählen, ver-
binden und konfigurieren, insbesondere Projektions-
geräte, Signalwandler und Medienserver
g) Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und
Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten | 16 |

4 | Konzipieren veranstaltungs-
technischer Systeme und
Abläufe
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | | |

4.1 | Mitwirken bei der Erstellung
veranstaltungstechnischer
Konzepte | a) Anforderungen für die technische und szenische Um-
setzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und
Regievorgaben
b) technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforde-
rungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteilig-
ten entwickeln
c) Realisierungskonzepte aus technischer und gestalte-
rischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern ab-
stimmen | |

| | d) veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, ins-
besondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirt-
schaftlichen und gestalterischen Aspekten | |

4.2 | Beurteilen der
Voraussetzungen des
Veranstaltungsortes | a) Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produk-
tionsstätten für die technische Durchführung über-
prüfen
b) technische und gestalterische Rahmenbedingungen
für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am
Veranstaltungsort feststellen
c) technische und gestalterische Umsetzung mit den
Beteiligten abstimmen
d) Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungs-
behörden beachten | | 9

4.3 | Planen und Organisieren
veranstaltungstechnischer
Abläufe | a) Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmen
b) technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und
Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal-
und Technikeinsatz planen und abstimmen
c) Havariekonzepte planen und abstimmen | | 6

4.4 | Planen von Anlagen
und Aufbauten | a) Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu be-
schallender Flächen und Räume planen, insbeson-
dere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und
Lautsprechersysteme positionieren sowie diese ein-
schließlich Verstärker dimensionieren
b) tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der
räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegen
c) Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räum-
licher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der
Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuch-
tungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zu-
behör und Dimmer festlegen
d) medientechnische Systeme unter Berücksichtigung
des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler so-
wie der Bild- und Datenformate planen
e) Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksich-
tigung der räumlichen Gegebenheiten und der Licht-
verhältnisse positionieren und dimensionieren
f) Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Be-
rücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von
Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beach-
tung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort
planen
g) Traversensysteme unter Berücksichtigung der räum-
lichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der
geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Ab-
hängepunkte planen
h) maschinentechnische Betriebsmittel unter Berück-
sichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am
Veranstaltungsort planen
i) technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme
erstellen | | 12

5 | Einrichten von Szenerien
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a) Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und be-
reitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachten
b) Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und
einrichten, Beleuchtungsproben durchführen
c) Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmisch-
pulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck
durchführen
d) Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und
einrichten
e) dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer
kommunikativen und gestalterischen Wirkungen ein-
setzen
f) Szenen und Umbauten proben
g) Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme
einweisen
h) technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber
übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen | | 14

6 | Bedienen technischer
Systeme bei Proben
und Veranstaltungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a) Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte
und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentech-
nische Einrichtungen bedienen, Projektionen und
Zuspielungen einsetzen
b) Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche
Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmen
c) Veranstaltungen und Vorführungen durchführen
d) technische Störungen und Abweichungen erkennen,
Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den
Beteiligten umsetzen
e) Veranstaltungsablauf dokumentieren | | 14

7 | Durchführen von Projekten
im eigenen Arbeitsbereich
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | | | 12

7.1 | Planen der Projekte | a) Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswerten
b) Projektabläufe unter Beachtung von technischen und
organisatorischen Schnittstellen planen und abstim-
men, Planungsvarianten berücksichtigen
c) bei der Planung von Aufgabenverteilung und Per-
sonaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken,
gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmun-
gen beachten
d) Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei
zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand be-
rücksichtigen

7.2 | Koordinieren der Projekt-
abläufe | a) Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmen
b) Material disponieren, Materialbereitstellung und
-transport organisieren
c) Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung
und Einhaltung von Terminen überwachen
d) Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichti-
gen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie
Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

7.3 | Umsetzen der Projektabläufe | a) Projektablaufpläne umsetzen
b) Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korri-
gieren
c) bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte in-
formieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstim-
men
d) Benutzer einweisen
e) Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsge-
rechtes Verhalten unterweisen
f) Ein- und Unterweisungen dokumentieren | |

7.4 | Abschließen und Bewerten
der Projektdurchführung | a) Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentie-
ren
b) Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und
bewerten
c) Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommuni-
zieren

vorherige Änderung nächste Änderung


Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Teil des
Ausbildungsberufsbildes
| Zu vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im




Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr. | Berufsbildpositionen | Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte
in Wochen im

1. bis 18.
Monat | 19. bis 36.
Monat

1 | 2 | 3 | 4

vorherige Änderung

1 | Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer
und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen

c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile
des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den
Ausbildungs-
betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während
der gesamten
Ausbildung


2
| Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a) Aufbau und
Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten
zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen
und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise
der be-
triebsverfassungsrechtlichen Organe
des Ausbil-
dungsbetriebes beschreiben


3
| Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei
der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung
ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz-
und Unfallverhü-
tungsvorschriften
anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen
einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden;
Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und
Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen

4
| Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb
und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären

b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung
zuführen |

5 | Sicherheit bei
Veranstaltungen
und Produktionen

(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes-
rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten
und fliegenden Bauten
b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallver-
hütungsvorschriften
beachten, insbesondere für
Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für
das Arbeiten
mit elektrischen Betriebsmitteln
c) technische Normen und Regelwerke beachten
d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein-
richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbe-
leuchtungen
und Brandschutzeinrichtungen, und bei
Betriebsstörungen
festgelegte Maßnahmen ergreifen
e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-
schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran-
staltungen und Produktionen erarbeiten
f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit-
wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände
g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen
benutzen
h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik,
Nebel und anderen szenischen Effekten beachten | während
der gesamten
Ausbildung


6 | Kommunikation
und Kooperation

(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
sowie Ergebnisse dokumentieren
b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | 2 |

c)
Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage
kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu-
sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse ei-
nes sachbezogenen
Ergebnisses anwenden
e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige In-
formationen
auswerten
f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch
in Englisch
| | 4



1 | Organisation des
Ausbildungsbetriebes,
Berufsbildung sowie

Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3
Nummer
1) | a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und
Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläu-
tern

b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhält-
nisses erläutern und Aufgaben der im System der
dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben

c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und
des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
|

|
| d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif-
und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen,
Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe
des Ausbildungsbetriebes erläutern
f)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Be-
schäftigten
zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerk-
schaften erläutern
g) Positionen
der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten
des beruflichen Aufstiegs und der beruf-
lichen Weiterentwicklung erläutern | während
der gesamten
Ausbildung


2
| Sicherheit und
Gesundheit bei
der
Arbeit

(§ 4 Absatz 3
Nummer 2)
| a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken-
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen
von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
d) technische und organisatorische
Maßnahmen zur Ver-
meidung von Gefährdungen sowie von psychischen
und physischen Belastungen für sich und andere, auch
präventiv,
ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten
und anwenden
f)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen
einleiten
g) betriebsbezogene
Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden,
Verhaltensweisen bei Brän-
den
beschreiben und erste Maßnahmen zur Brand-
bekämpfung
ergreifen

3
| Umweltschutz und
Nachhaltigkeit

(§ 4 Absatz 3
Nummer 3)
| a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft
im eigenen
Aufgabenbereich erkennen
und zu deren Weiter-
entwicklung beitragen

b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozia-
len Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung
zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressa-
tengerecht kommunizieren

4
| Digitalisierte Arbeits-
welt
(§ 4 Absatz 3
Nummer 4) | a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie
mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vor-
schriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit
einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien
und informationstechnischen Systemen einschätzen
und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen ein-
halten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient
kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse do-
kumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und
zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleiten-
den Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der
Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche,
auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbei-
ten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesell-
schaftlicher Vielfalt praktizieren |


5 | Sicherheit bei Ver-
anstaltungen und
Produktionen

(§ 4 Absatz 3
Nummer
5) | a) Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landes-
rechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten
und fliegenden Bauten
b) Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfall-
verhütungsvorschriften
beachten, insbesondere für
Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das
Arbeiten
mit elektrischen Betriebsmitteln
c) technische Normen und Regelwerke beachten
d) Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Ein-
richtungen überprüfen, insbesondere Sicherheits-
beleuchtungen
und Brandschutzeinrichtungen, und
bei Betriebsstörungen
festgelegte Maßnahmen er-
greifen

e) bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vor-
schläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veran-
staltungen und Produktionen erarbeiten
f) an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mit-
wirken, insbesondere gegen Unfälle und Brände
g) persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen
benutzen
h) Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik,
Nebel und anderen szenischen Effekten beachten

6 | Kommunikation und
Kooperation

(§ 4 Absatz 3
Nummer
6) | a) Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen
sowie Ergebnisse dokumentieren
b) deutsche und englische Fachbegriffe anwenden | 2 |

| | c)
Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage
kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zu-
sammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten
berücksichtigen
d) Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines
sachbezogenen
Ergebnisses anwenden
e) im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Infor-
mationen
auswerten
f) Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in
Englisch
| | 4