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Änderung § 38 GntZollDVDV vom 15.07.2017

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 38 GntZollDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2017 geltenden Fassung
§ 38 GntZollDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1179
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Prüfungskommissionen


(1) 1 Das Prüfungsamt richtet für die Bewertung der Zwischenprüfung, der schriftlichen Abschlussprüfung und der mündlichen Abschlussprüfung Prüfungskommissionen ein und bestellt hierfür Mitglieder und Ersatzmitglieder. 2 Es können auch jeweils mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden. 3 Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen der Abschlussprüfung vorschlagen.

(2) 1 Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. 2 Wiederbestellung ist zulässig. 3 Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens drei Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.

(Text neue Fassung)

(3) Eine Prüfungskommission für die Bewertung der Klausuren der Zwischenprüfung besteht aus mindestens vier Lehrkräften oder sonstigen mit Lehraufgaben betrauten Mitgliedern der Hochschule, von denen eine oder einer den Vorsitz hat.

(4) 1 Eine Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfung besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. fünf Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und

3. sechs Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Anstelle einer oder eines verbeamteten Beisitzenden kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. 3 Vier Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.



2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3 Vier Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens acht Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen.

(5) 1 Eine Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren Dienstes als Beisitzenden und

3. drei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen Dienstes als Beisitzenden.

vorherige Änderung

2 Anstelle einer oder eines verbeamteten Beisitzenden kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare Kenntnisse verfügt. 3 Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 6 Werden weibliche Studierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein. 7 Jedes Kommissionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer ein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.

(6) 1 Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2 Ist ein weibliches Mitglied für die Prüfungskommission vorgeschrieben, muss dieses Mitglied zur Herstellung der Beschlussfähigkeit anwesend sein. 3 Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6 Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.



2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 und 3 können vergleichbare Tarifbeschäftigte zu Beisitzenden bestellt werden. 3 Zwei Mitglieder sollen Lehrende oder sonstige mit Lehraufgaben betraute Mitglieder der Hochschule sein, mindestens vier Mitglieder sollen dem nichttechnischen Zolldienst angehören. 4 Die Prüfungskommissionen sollen paritätisch mit weiblichen und männlichen Mitgliedern besetzt werden. 5 Ist dies aus triftigen Gründen nicht möglich, sind die Gründe aktenkundig zu machen. 6 Werden weibliche Studierende geprüft, muss mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission weiblich sein. 7 Jedes Kommissionsmitglied prüft als Fachprüferin oder Fachprüfer ein Studiengebiet nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 6.

(6) 1 Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2 Im Fall des Absatzes 5 Satz 6 ist die Prüfungskommission nur beschlussfähig, wenn mindestens ein weibliches Mitglied anwesend ist. 3 Eine Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. 5 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 6 Beratungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)