§ 4 - Metallbildnerausbildungsverordnung (MetallbAusbVO)

V. v. 06.06.2016 BGBl. I S. 1335 (Nr. 27)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-126 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung

a)
Gürtlertechnik,

b)
Metalldrücktechnik oder

c)
Ziseliertechnik sowie

3.
fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Entwerfen von Werkstücken gemäß Kundenanforderungen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen,

2.
manuelles und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen,

3.
Planen von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung betrieblicher Qualitätssicherung,

4.
Anfertigen von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen,

5.
Bearbeiten von Werkstücken durch abtragende, umformende und oberflächenverändernde Verfahren,

6.
Verbinden von metallischen und nichtmetallischen Werkstücken mittels formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken,

7.
Bearbeiten, Beschichten und Versiegeln von Oberflächen,

8.
Messen und Prüfen von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden und

9.
Handhaben von Betriebsmitteln und Gefahrstoffen sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Gürtlertechnik sind:

1.
Planen der Herstellung von Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen,

2.
Herstellen und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern,

3.
Planen, Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung sowie

4.
Herstellen von Spezialwerkzeugen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Metalldrücktechnik sind:

1.
Herstellen von rotationssymmetrischen Hohlkörpern sowie

2.
Herstellen von Drückfuttern und Drückwerkzeugen.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Ziseliertechnik sind:

1.
Anfertigen von künstlerischen Entwürfen und Modellen,

2.
gestaltendes Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen,

3.
Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs sowie

4.
Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen.

(6) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie

4.
Umweltschutz.

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Zitierungen von § 4 MetallbAusbVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MetallbAusbVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MetallbAusbVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage MetallbAusbVO (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metallbildner und zur Metallbildnerin
...  unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) a) Kunden über das betriebliche Angebot an Produkten und ... und digitales Erstellen von Werkstück- und Werkzeugzeichnungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Arbeitsmittel auswählen und Arbeitsplätze einrichten  ... unter Berück- sichtigung betrieblicher Qualitätssicherung (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) betriebliche Regeln zur Qualitätssicherung anwenden b) ... von Mustern, Modellen und Formen gemäß Kundenanforderungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) Muster aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen ... umformende und oberflächenverändernde Verfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) Halbzeuge unter Berücksichtigung des Verwen-  ... formschlüssiger und stoffschlüssiger Fügetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) die Beschaffenheit und Formtoleranzen von Füge-  ... Beschichten und Versiegeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) Korrosions- und Oxidationsschutz beachten b) Verfahren zur ... von Werkstücken und Werkzeugen sowie Übergeben an Kunden (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Mess- und Prüfverfahren in Abhängigkeit von Her-  ... sowie Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) a) Betriebsmittel und Gefahrstoffe unter Berücksichti- gung ... Gussteilen sowie Bearbeiten von Gussteilen und deren Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) Modelle und Vorlagen unter Berücksichtigung von  ... und Bearbeiten von Formteilen und Hohlkörpern (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck auswählen  ... Vorbereiten und Herstellen von Bauelementen zur Elektrifizierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Bauelemente, insbesondere Leuchten, für den Einbau und ... 4 Herstellen von Spezialwerkzeugen (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Her-  ... von rotations- symmetrischen Hohlkörpern (§ 4 Absatz 4 Nummer 1) a) die Herstellung von Hohlkörpern mit konischen, kugeligen ... von Drückfuttern und Drückwerkzeugen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2) a) die Herstellung von Drückfuttern planen b) ... von künstlerischen Entwürfen und Modellen (§ 4 Absatz 5 Nummer 1) a) Objekte entwerfen, insbesondere Embleme, Mono- gramme, ... Bearbeiten und Ziselieren von ein- und mehrteiligen Abgüssen (§ 4 Absatz 5 Nummer 2) a) gießtechnisch bedingte Oberflächenveränderungen  ... 3 Herstellen von Hohlkörpern und Reliefs (§ 4 Absatz 5 Nummer 3) a) Bleche zur Herstellung von Hohlkörpern und Reliefs  ... 4 Herstellen von Ziselier- und Treibwerkzeugen (§ 4 Absatz 5 Nummer 4) a) Werkstoffe gemäß Verwendungszweck für die Her-  ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 6 Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins-  ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 6 Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern ... und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 6 Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz ... Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 4 Absatz 6 Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im ...


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