Artikel 1 - Siebte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (7. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1349 (Nr. 27); Geltung ab 01.07.2016
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Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 AuslZuschlV Anlage 1, Anlage 2

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2015 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Zeile 8 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

b)
In Zeile 9 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

c)
In Zeile 10 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

d)
In Zeile 12 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

e)
In Zeile 148 Spalte 3 wird die Angabe „7" durch die Angabe „8" ersetzt.

f)
In Zeile 162 Spalte 3 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.

g)
In Zeile 179 Spalte 3 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.

h)
In Zeile 194 Spalte 3 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.

i)
In Zeile 213 Spalte 3 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.

2.
Anlage 2 Zeile 15 wird gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 7. AuslZuschlVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 7. AuslZuschlVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
V. v. 24.06.2017 BGBl. I S. 1937
Artikel 1 8. AuslZuschlVÄndV Änderung der Auslandszuschlagsverordnung
... Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2016 (BGBl. I S. 1349 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Anlage 1 wird wie folgt ...


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