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Siebte Verordnung zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (7. AuslZuschlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 09.06.2016 BGBl. I S. 1349 (Nr. 27); Geltung ab 01.07.2016
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Eingangsformel



Auf Grund des § 53 Absatz 7 des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet das Auswärtige Amt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium der Verteidigung:


Artikel 1 Änderung der Auslandszuschlagsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2016 AuslZuschlV Anlage 1, Anlage 2

Die Auslandszuschlagsverordnung vom 17. August 2010 (BGBl. I S. 1177, 1244), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2015 (BGBl. I S. 929) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Zeile 8 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

b)
In Zeile 9 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

c)
In Zeile 10 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

d)
In Zeile 12 Spalte 3 wird die Angabe „1" durch die Angabe „2" ersetzt.

e)
In Zeile 148 Spalte 3 wird die Angabe „7" durch die Angabe „8" ersetzt.

f)
In Zeile 162 Spalte 3 wird die Angabe „11" durch die Angabe „12" ersetzt.

g)
In Zeile 179 Spalte 3 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.

h)
In Zeile 194 Spalte 3 wird die Angabe „17" durch die Angabe „18" ersetzt.

i)
In Zeile 213 Spalte 3 wird die Angabe „6" durch die Angabe „7" ersetzt.

2.
Anlage 2 Zeile 15 wird gestrichen.


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft


Schlussformel



Der Bundesminister des Auswärtigen

Steinmeier

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