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§ 1 - Eichgesetz (EichG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 1 Zweck des Gesetzes



Zweck dieses Gesetzes ist es,

1.
den Verbraucher beim Erwerb meßbarer Güter und Dienstleistungen zu schützen und im Interesse eines lauteren Handelsverkehrs die Voraussetzungen für richtiges Messen im geschäftlichen Verkehr zu schaffen,

2.
die Meßsicherheit im Gesundheitsschutz, Arbeitsschutz und Umweltschutz und in ähnlichen Bereichen des öffentlichen Interesses zu gewährleisten und

3.
das Vertrauen in amtliche Messungen zu stärken.



 

Zitierungen von § 1 Eichgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EichG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EichG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 3 MesswNG Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
... (BGBl. I S. 1201) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die ...
Artikel 18 MesswNG Änderung der Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung
... (BGBl. I S. 2132) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 6 Abs. 1 des Eichgesetzes" durch die ...