(1) Die Gemeinden haben die zuständigen Behörden bei der Durchführung örtlicher Eichtage außerhalb der Amtsstelle zu unterstützen. Soweit erforderlich, haben sie insbesondere
- 1.
- geeignete Räume bereitzustellen,
- 2.
- Zeit und Ort der Eichungen in ortsüblicher Weise bekanntzugeben,
- 3.
- Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Gemeinden können von der zuständigen Behörde die Erstattung ihrer baren Auslagen verlangen.