(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist und die Füllmenge den festgelegten Anforderungen entspricht.
(2) Fertigpackungen müssen so gestaltet und befüllt sein, daß sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.
§ 8 EichG Erlaß von Ausführungsvorschriften (vom 08.02.2007) ... Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, hinsichtlich der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ... Abmessungen für die Herstellung von Fertigpackungen, 11. Ausnahmen von § 7 Abs. 1, 12. die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese den ... die Gestaltung und Befüllung von Fertigpackungen, damit diese den Anforderungen des § 7 Abs. 2 genügen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ...
§ 21 EichG EG-Verordnungen (vom 12.07.2008) ... oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die einer Regelung nach den §§ 7 und 8 entsprechen, erforderlich ist, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
neugefasst durch B. v. 14.04.1986 BGBl. I S. 412; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722