§ 18 Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen
Zur Abwehr oder Unterbindung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen haben die Beauftragten der zuständigen Behörden die Befugnisse von Polizeibeamten. Die Landesregierungen können diese Befugnisse durch Rechtsverordnung einschränken. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
interne Verweise§ 21 EichG EG-Verordnungen (vom 12.07.2008) ... die erforderlichen Ausführungsvorschriften erlassen. Die §§ 11, 16 bis 18 , 20 und 23 finden für die Durchführung der in Satz 1 genannten Rechtsakte der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Gesetzes über Einheiten im Messwesen und des Eichgesetzes, zur Aufhebung des Zeitgesetzes, zur Änderung der Einheitenverordnung und zur Änderung der Sommerzeitverordnung
G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
Artikel 2 MeßEinhGuaÄndG Änderung des Eichgesetzes ... wird aufgehoben. 6. In § 21 Satz 2 wird die Angabe §§ 11, 16 bis 18 , 20, 22 und 23" durch die Angabe §§ 11, 16 bis 18, 20 und 23" ... 11, 16 bis 18, 20, 22 und 23" durch die Angabe §§ 11, 16 bis 18 , 20 und 23" ersetzt. ...
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