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§ 24 - Eichgesetz (EichG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.03.1992 BGBl. I S. 711; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Geltung ab 02.03.1985; FNA: 7141-6 Zeitbestimmung, Maß- und Gewichtswesen
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§ 24 Allgemeine Übergangsvorschriften



(1) Die Eichung und die eichamtliche Beglaubigung eines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes; die Zulassung eines Meßgeräts vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt im bisherigen Umfang als Zulassung im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die amtliche Beglaubigung oder amtliche Prüfung von Meßgeräten für Elektrizität vor Inkrafttreten dieses Gesetzes und die Beglaubigung nach den bis zum 30. Juni 1992 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten im bisherigen Umfang als Eichung im Sinne dieses Gesetzes.

(3) Die öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Wägers an öffentlichen Waagen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt als öffentliche Bestellung im Sinne dieses Gesetzes.

(4) Die Verpflichtung und Vereidigung der Leiter von Elektrischen Prüfämtern, Prüfamtsaußenstellen und Nebenprüfämtern sowie ihrer Stellvertreter, gilt als öffentliche Bestellung im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Befugnisse und Verpflichtungen der Elektrischen Prüfämter, Prüfamtsaußenstellen und Nebenprüfämter gelten im bisherigen Umfang weiter. Die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung und amtlichen Prüfung von Meßgeräten für Elektrizität und die nach den bis zum 30. Juni 1992 geltenden Vorschriften bestehende Befugnis zur Beglaubigung von Meßgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme gelten als Befugnis zur Eichung.

(6) Soweit Prüfstellen vor dem 2. März 1985 staatlich anerkannt worden sind, kann die Anerkennung auch nachträglich mit einer Auflage verbunden werden.

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