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Änderung § 14 Eichgesetz vom 08.02.2007

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Kostenverordnung für Amtshandlungen


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Gebühren und Auslagen für

1. Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,

2. die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,

3. Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.

In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat.



 

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