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Änderung § 13 Eichgesetz vom 12.07.2008

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.07.2008 BGBl. I S. 1185
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Aufgaben


(Text neue Fassung)

§ 13 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt


(Textabschnitt unverändert)

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens

vorherige Änderung

1. die physikalisch-technischen Einheiten zu entwickeln und darzustellen,

2.
Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,

3.
Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen,

4.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und

5.
die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen.



1. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,

2.
Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen,

3.
die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und

4.
die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner

1. das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und

2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014)