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Änderung § 10 Eichgesetz vom 12.03.2011

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.03.2011 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 12.03.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.03.2011 BGBl. I S. 338
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Wäger an öffentlichen Waagen


(Text neue Fassung)

§ 10 Öffentliche Waagen


vorherige Änderung

(1) Wäger an Waagen, mit denen Wägegut Dritter für jedermann gewogen wird (öffentliche Waagen), sind öffentlich zu bestellen und zu verpflichten.

(2) Öffentlich bestellte Wäger haben die Ergebnisse ihrer Wägungen zu beurkunden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zur Gewährleistung richtiger Wägungen und Beurkundungen die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, das Aufbringen der zu wägenden Last und die dem Inhaber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten zu regeln,

2. zur Gewährleistung der Unparteilichkeit Vorschriften über die Pflichten des öffentlich bestellten Wägers zu erlassen,

3. zur Durchführung der Absätze 1 und 2 Vorschriften zu erlassen über

a) die Voraussetzungen und das Verfahren für die öffentliche Bestellung und Verpflichtung der Wäger,

b) die
Anforderungen an die Sachkunde der Wäger und ihre Prüfung,

c)
die Beurkundung der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,

d)
die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen.



(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen Wägegut für jedermann gewogen wird.

(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen schriftlich bescheinigt werden.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung richtiger Wägungen und zum Nachweis dieser Wägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über

1. die Ausstattung, die Unterhaltung und den Betrieb öffentlicher Waagen, die Untersagung des Betriebes, die Durchführung von Wägungen und die dem Betreiber einer öffentlichen Waage obliegenden Anzeigepflichten,

2. die Anforderungen an die Sachkunde und Unabhängigkeit des Betreibers und des Betriebspersonals und die Prüfung dieser Anforderungen,

3. den Nachweis
der Wägungen und die Aufbewahrung der Unterlagen,

4.
die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,

5. das Verfahren im Zusammenhang mit den Nummern 1 bis 4.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

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