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Änderung § 14 Eichgesetz vom 01.09.2014

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§ 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2014 geltenden Fassung
§ 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 27 Abs. 3 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 14 Kostenverordnung für Amtshandlungen


(Text neue Fassung)

§ 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, daß eine Gebühr auch für eine Amtshandlung erhoben werden kann, die nicht begonnen worden ist, wenn die Gründe hierfür von demjenigen zu vertreten sind, der die Amtshandlung veranlaßt hat.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014)