Änderung § 9 Eichgesetz vom 08.02.2007

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Schankgefäße


(Text neue Fassung)

§ 9 Ausschankmaße


vorherige Änderung

(1) Schankgefäße sind Gefäße, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden.

(2) Schankgefäße dürfen nur in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie die festgelegten Volumen einhalten und das Volumen auf ihnen gekennzeichnet und angegeben ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze des Verbrauchers oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

1. bestimmte Volumen für Schankgefäße festzulegen,



(1) Ausschankmaße sind Gefäße, die zum gewerbsmäßigen Ausschank von Getränken gegen Entgelt bestimmt sind und bei Bedarf gefüllt werden.

(2) Ausschankmaße dürfen nur in den Verkehr gebracht, verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie die festgelegten Volumen einhalten und das Volumen auf ihnen gekennzeichnet und angegeben ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutze des Verbrauchers oder zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften

1. bestimmte Volumen für Ausschankmaße festzulegen,

(Textabschnitt unverändert)

2. Vorschriften zu erlassen über die Kennzeichnung des Volumens und die dabei einzuhaltenden Anforderungen an die Genauigkeit, die Angabe des Volumens, die Art und Weise der Kennzeichnung und der Angabe sowie über die Angabe eines Herstellerzeichens und seine Anerkennung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,

3. Ausnahmen von Absatz 2 zuzulassen.






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