Änderung § 13 Eichgesetz vom 08.02.2007

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.02.2007 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.02.2007 BGBl. I S. 58
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Aufgaben


(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Meßwesens

1. die physikalisch-technischen Einheiten zu entwickeln und darzustellen,

2. Bauarten von Meßgeräten zuzulassen,

(Text alte Fassung)

3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen und

4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten.

(Text neue Fassung)

3. Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der zuständigen Behörden und der staatlich anerkannten Prüfstellen auf Antrag zu prüfen,

4. die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Landesbehörden sowie die staatlich anerkannten Prüfstellen zu beraten und

5. die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen.


(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat ferner

1. das physikalisch-technische Meßwesen wissenschaftlich zu bearbeiten, insbesondere wissenschaftliche Forschung auf diesem Gebiet zu betreiben und

2. Prüfungen und Untersuchungen auf dem Gebiet des physikalisch-technischen Meßwesens vorzunehmen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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