1Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage
8 Tabelle 2 aufgeführten Umweltqualitätsnormen.
2Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein.
3Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.
4Abweichend von Satz 1 werden die Stoffe Nummer 34 bis Nummer 45 der Anlage
8 Tabelle 2 und deren Umweltqualitätsnormen erst ab dem 22. Dezember 2018 berücksichtigt.