Die Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670), die zuletzt durch Artikel
42 Nummer 1 und 2 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 2 Absatz 4 wird die Angabe „§ 1.20 und 11.03 Nr. 2" durch die Wörter „§§ 1.20 und 11.03 Nummer 3" ersetzt.
- 2.
- Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- „7.
- ein Fahrzeug führt, dessen Ladung entgegen § 1.07 Nummer 3 die Stabilität des Fahrzeugs oder die Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet,".
- bb)
- Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 7a bis 7d eingefügt:
- „7a.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 1 die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, nicht jederzeit gewährleistet,
- 7b.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachweist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eines Fahrzeugs, das Container befördert, eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,
- 7c.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 4 das Ergebnis der Stabilitätsprüfung oder den aktuellen Stauplan nicht an Bord eines Fahrzeugs, das Container befördert, mitführt oder auf Verlangen lesbar macht,
- 7d.
- entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 5 die dort genannten Stabilitätsunterlagen nicht mitführt,".
- cc)
- Die bisherigen Nummern 7a und 7b werden die Nummern 7e und 7f.
- b)
- Absatz 6 Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
- „e)
- für das entgegen § 1.07 Nummer 4 Satz 2 nicht nachgewiesen ist, dass vor Beginn des Ladens oder Löschens oder vor Fahrtantritt eine Stabilitätsprüfung durchgeführt wurde,".
Achte Verordnung zur Änderung rhein- und moselschifffahrtspolizeilicher Vorschriften
V. v. 30.03.2017 BGBl. 2017 II S. 322