Änderung § 1 Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz vom 01.01.2019

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 27.11.2018 BGBl. I S. 2010
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Grundsatz


(Text alte Fassung)

(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 10,5 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.

(Text neue Fassung)

(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 13,65 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.

(2) 1 Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. 2 Er erlischt mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes.



 



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