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Synopse aller Änderungen des Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz am 27.06.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 27. Juni 2020 durch Artikel 163 der 11. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des 2. DOHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 163 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beirat


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern eingerichteten Beirat vorgelegt. 2 Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eingerichteten Beirat vorgelegt. 2 Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.

(2) 1 Der Beirat setzt sich zusammen aus

vorherige Änderung

1. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern,



1. einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

2. einer Person mit ärztlicher Approbation,

3. einer Person mit einem Universitätsabschluss in Biochemie oder in Pharmazie,

4. einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,

5. einem Sporthistoriker oder einer Sporthistorikerin sowie

6. einem DDR-Dopingopfer.

2 Den Vorsitz im Beirat muss eine Person mit der Befähigung zum Richteramt innehaben.

(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen die während ihrer Tätigkeit für den Beirat erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.