§
2 Absatz 1 Nummer 18 des
Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 96-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
579 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „18.
- die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen sowie der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern nach Maßgabe von § 4a Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 des Luftverkehrsgesetzes. Soweit das Luftfahrt-Bundesamt diese Kontrollen im Einzelfall ausführt, tritt die luftaufsichtliche Kontrolle durch die Länder zurück. Das Luftfahrt-Bundesamt kann die vorstehenden Aufgaben durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (Beleihung) auch auf andere Stellen übertragen oder sich anderer geeigneter Personen als Hilfsorgane bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben bedienen. Kontrollen der Dienstfähigkeit von Luftfahrzeugführern dürfen jedoch nur unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt werden."
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298