(1) Die Bundesanstalt informiert die meldende Person über die in
§ 3 Absatz 2 genannten Informationen vor oder spätestens während der Entgegennahme einer Verstoßmeldung.
(2) 1Die Bundesanstalt bestätigt der meldenden Person den Eingang einer schriftlichen Verstoßmeldung unverzüglich an die von der meldenden Person genannte Postanschrift oder E-Mail-Adresse. 2Die Bestätigung unterbleibt, wenn
- 1.
- sich die meldende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder
- 2.
- die Bundesanstalt Grund zu der Annahme hat, dass die Bestätigung den Schutz der Identität der meldenden Person beeinträchtigen würde.
(3) 1Die Bundesanstalt gibt der meldenden Person innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung zum Bearbeitungsstand. 2Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. 3In Fällen, in denen die Bearbeitung besonders umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. 4Die Gründe für die Verlängerung der Frist sind der meldenden Person mitzuteilen.
(4) Die Bundesanstalt teilt der meldenden Person das Ergebnis der durch die Verstoßmeldung im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgten Untersuchungen nach deren Abschluss mit.
(5) Die Rückmeldung nach Absatz 3 und die Mitteilung nach Absatz 4 dürfen nur solche Angaben enthalten, die mit gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungspflichten, dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der durch die Meldung betroffenen Personen vereinbar sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 26.07.2021 BGBl. I S. 3207, 4455