(1) Die Bundesanstalt stellt sicher, dass die Dokumentation der Verstoßmeldung in einem vertraulichen und sicheren System gespeichert wird.
(2) Die Bundesanstalt ergreift die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Ver- und Bearbeitung der Dokumentation der Verstoßmeldung so zu organisieren, dass
- 1.
- die Vertraulichkeit und der Schutz der meldenden Personen und der Personen, die Gegenstand der Verstoßmeldung sind, gewährleistet ist und
- 2.
- nur die Beschäftigten der Bundesanstalt, die die Dokumentation zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen, Zugang zur Dokumentation haben.