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Änderung § 1 BaFinHwgebV vom 03.01.2018

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§ 1 BaFinHwgebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 1 BaFinHwgebV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Spezielle Beschäftigte für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäftigte) ein. 2 Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1).

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) setzt Beschäftigte eigens für die Bearbeitung von Verstoßmeldungen (spezielle Beschäftigte) ein. 2 Verstoßmeldungen im Sinne dieser Verordnung sind Meldungen nach § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes über tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union, bei denen es die Aufgabe der Bundesanstalt ist, deren Einhaltung durch die von ihr beaufsichtigten Unternehmen und Personen sicherzustellen oder Verstöße dagegen zu ahnden.

(2) Die speziellen Beschäftigten haben die Aufgabe,

1. Informationen über die Verfahren zu Verstoßmeldungen an daran interessierte Personen zu übermitteln,

2. Verstoßmeldungen entgegenzunehmen und

3. die weitere Kommunikation mit der meldenden Person hinsichtlich der Verstoßmeldung (Folgekommunikation) zu führen, sofern die meldende Person ihre Identität preisgegeben hat oder eine ihre Anonymität wahrende Kontaktmöglichkeit besteht.




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