Änderung § 1 UAGOWiZustV vom 08.09.2015

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§ 1 UAGOWiZustV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 1 UAGOWiZustV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 221 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zuständigkeitsübertragung


(Text alte Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Umweltauditgesetz aufgrund der Verordnung über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Deutsche Akkreditierungs und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH ausgeführt wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unterliegt.

(Text neue Fassung)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 37 Abs. 1 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung wird, soweit das Umweltauditgesetz aufgrund der Verordnung über die Beleihung der Zulassungsstelle nach dem Umweltauditgesetz vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2013), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2727) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Deutsche Akkreditierungs und Zulassungsgesellschaft für Umweltgutachter mbH ausgeführt wird, auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unterliegt.




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