Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt (2. BinSchHaftRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Umweltschadensgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2019 USchadG § 9

In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565) geändert worden ist, wird die Angabe „5m" durch die Angabe „5n" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. BinSchHaftRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. BinSchHaftRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Umweltschadensgesetzes
B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
Bekanntmachung USchadGNB
... vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2565), 13. den am 1. Juli 2019 in Kraft tretenden Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578 ; 2019 I S. 196), 14. den am 27. Juli 2016 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes ...

Gesetz zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1764
Artikel 1 BergROffShRLUG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... 3 Absatz 2 des Umweltschadensgesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, werden nach den ...


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