Die
Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom
19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel
1 der Verordnung vom
16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- 0,1 Gewichtsprozent je homogenen Werkstoff:
- a)
- Blei,
- b)
- Quecksilber,
- c)
- sechswertiges Chrom,
- d)
- polybromiertes Biphenyl (PBB),
- e)
- polybromierte Diphenylether (PBDE),
- f)
- Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP),
- g)
- Butylbenzylphthalat (BBP),
- h)
- Dibutylphthalat (DBP) oder
- i)
- Diisobutylphthalat (DIBP) oder".
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis h gilt nicht für Spielzeug, das bereits gemäß Eintrag 51 in Anhang XVII der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der
Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der
Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG,
93/67/EWG,
93/105/EG und
2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2015/1494 (ABl. L 233 vom 5.9.2015, S. 2) geändert worden ist, einer Beschränkung unterliegt."
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „2 bis 5" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „§ 3 Absatz 1" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach §
3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind die folgenden Elektro- und Elektronikgeräte, die noch bis zu den folgenden Zeitpunkten in Verkehr gebracht werden dürfen:
- 1.
- Haushaltsgroßgeräte, Haushaltskleingeräte, Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräte der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge sowie Sport- und Freizeitgeräte und automatische Ausgabegeräte bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 sowie
- 2.
- medizinische Geräte einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumente einschließlich industrielle Überwachungs- und Kontrollinstrumente bis zum Ablauf des 21. Juli 2021."
- d)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Angabe „§ 3 Absatz 1" wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2" ersetzt.
- e)
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Ausgenommen von den Stoffbeschränkungen nach §
3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f bis i sind Kabel oder Ersatzteile von
- 1.
- Haushaltsgroßgeräten, Haushaltskleingeräten, Geräten der Informations- und Telekommunikationstechnik, Geräten der Unterhaltungselektronik, Beleuchtungskörpern, elektrischen und elektronischen Werkzeugen, Spielzeugen sowie Sport- und Freizeitgeräten und automatischen Ausgabegeräten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2019 in Verkehr gebracht wurden, und
- 2.
- medizinischen Geräten einschließlich In-vitro-Diagnostika sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten einschließlich industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die bis zum Ablauf des 21. Juli 2021 in Verkehr gebracht wurden."
- f)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „§ 3 Absatz 1" wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e und Nummer 2" ersetzt.
Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
V. v. 16.12.2016 BGBl. I S. 2919; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.05.2017 BGBl. I S. 1042