Änderung § 21 GEEV vom 01.01.2017

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§ 21 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 21 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Antrag auf Ausstellung von Zahlungsberechtigungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die ausschreibende Stelle muss auf Antrag eines Bieters eine Zahlungsberechtigung für eine Freiflächenanlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 28 und 29 für Strom aus dieser Freiflächenanlage bestimmen. 2 Bieter dürfen beantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots ganz oder teilweise einer Freiflächenanlage oder mehreren Freiflächenanlagen zugeteilt wird.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die ausschreibende Stelle muss auf Antrag eines Bieters eine Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage ausstellen und die Höhe des anzulegenden Werts nach Maßgabe der §§ 28 und 29 für Strom aus dieser Solaranlage bestimmen. 2 Bieter dürfen beantragen, dass die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots ganz oder teilweise einer Solaranlage oder mehreren Solaranlagen zugeteilt wird.

(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters,

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2. die installierte Leistung der Freiflächenanlage, für die die Zahlungsberechtigung ausgestellt werden soll, und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung der Anlagenerweiterung,

3. den Standort der Freiflächenanlage



2. die installierte Leistung der Solaranlage, für die die Zahlungsberechtigung ausgestellt werden soll, und bei einem Antrag nach § 23 die installierte Leistung der Anlagenerweiterung,

3. den Standort der Solaranlage

a) mit Staat, Gemeinde, Gemarkung, Flur, Flurstücken oder, sofern keine Gemarkung, keine Flur oder kein Flurstück vorhanden, mit den geographischen Koordinaten und

b) mit Angaben zur Art der Fläche:

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aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 erfüllt sind, und

bb) bei Flächen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, ob die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind,

4. das Datum der Inbetriebnahme der Freiflächenanlage,

5. den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der der Freiflächenanlage zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,



aa) bei Flächen im Bundesgebiet, ob die Anforderungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 und 4 erfüllt sind,

bb) bei Flächen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, ob die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 für den Gebotstermin bekannt gemachten Anforderungen an die Flächen erfüllt sind, und

cc) bei Anlagen im Bundesgebiet die Angabe, in welchem Umfang die Anlage nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden ist,

4. das Datum der Inbetriebnahme der Solaranlage,

5. den jeweiligen Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der der Solaranlage zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,

6. die Angaben des Bieters, ob

vorherige Änderung

a) er der Betreiber der Freiflächenanlage ist und

b) für Strom, der in der Freiflächenanlage oder in Teilen der Freiflächenanlage erzeugt worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist,



a) er der Betreiber der Solaranlage ist und

b) für Strom, der in der Solaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist,

7. bei Anlagen im Bundesgebiet die Angaben nach § 3 Absatz 2 Nummer 6, 7 und 13 bis 16 der Anlagenregisterverordnung.






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