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Änderung § 32 GEEV vom 01.01.2017

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§ 32 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 32 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat


(1) 1 Zu dem Zahlungsanspruch nach § 26 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur finanziellen Förderung auch auf Anlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, für die eine Zahlungsberechtigung nach § 22 wirksam ist, anzuwenden, soweit sich aus dieser Verordnung oder der völkerrechtlichen Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt. 2 Bei Anlagen, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(Text alte Fassung)

1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 22, 25 Absatz 2 Satz 1, §§ 26 bis 33, 37 bis 51 Absatz 1 bis 3, §§ 52 bis 70, 72 bis 76, 79 bis 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind und

2. sich abweichend von § 24 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaates, in dessen Staatsgebiet sich die Freiflächenanlage befindet, an mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist; der Wert eines Stundenkontrakts ist negativ, wenn für die betreffende Stunde jeweils der Wert in der vortägigen Auktion am Spotmarkt und der volumengewichtete Durchschnitt der Preise aller Transaktionen im kontinuierlichen untertägigen Handel am Spotmarkt negativ sind.

3 § 57 Absatz 5 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anwendbar.

(2) Die Betreiber von Freiflächenanlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates können über den Zahlungsanspruch nach § 26 hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geltend machen.

(Text neue Fassung)

1. die §§ 1, 4, 6 bis 18, 21, 24, 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und

2. sich abweichend von § 51 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum, in denen die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null verringert, wenn der Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats, in dessen Staatsgebiet sich die Solaranlage befindet, in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden negativ ist.

3 § 57 Absatz 5 Satz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist auf den nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 zur Zahlung verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber entsprechend anwendbar.

(2) Die Betreiber von Solaranlagen im Staatsgebiet des Kooperationsstaates können über den Zahlungsanspruch nach § 26 hinaus keine weiteren Zahlungsansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz geltend machen.

(3) In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann eine von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 2 abweichende Regelung festgelegt werden.