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Änderung § 35 GEEV vom 01.01.2017

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§ 35 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 35 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Pflichten der Übertragungsnetzbetreiber


(Text alte Fassung)

1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Ausgleichsmechanismusverordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Ausgleichsmechanismusverordnung verbuchen. 2 Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern nach § 34 der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.

(Text neue Fassung)

1 Die Übertragungsnetzbetreiber müssen Pönalen der Bieter nach dieser Verordnung als Einnahmen nach § 3 Absatz 3 der Erneuerbare-Energien-Verordnung und Zahlungen an die Bieter nach dieser Verordnung als Ausgaben nach § 3 Absatz 4 der Erneuerbare-Energien-Verordnung verbuchen. 2 Sie müssen den Eingang der Pönalen von Bietern nach § 34 der ausschreibenden Stelle unverzüglich mitteilen.