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Änderung § 42 GEEV vom 01.01.2017

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§ 42 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 42 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42 Freiflächenanlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten


(Text neue Fassung)

§ 42 Solaranlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn

1. der Freiflächenanlage die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder

2. der Betreiber der Freiflächenanlage für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates nach § 41 erhalten hat.

2 Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung. 3 Eine Zahlung für Strom aus Freiflächenanlagen im Bundesgebiet auf Flächen, die nicht die in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen, muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden.

(2) 1 Für Strom aus Freiflächenanlagen nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 1 bis 6, 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 2 Der Strom aus diesen Freiflächenanlagen gilt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden. 3 Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. 4 In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden:



(1) 1 Für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn

1. der Solaranlage die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 15 Absatz 1 Satz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder

2. der Betreiber der Solaranlage für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates nach § 41 erhalten hat.

2 Die Voraussetzungen der Zahlungen und deren Finanzierung richten sich nach den Bestimmungen des Fördersystems des Kooperationsstaates und der völkerrechtlichen Vereinbarung. 3 Eine Zahlung für Strom aus Solaranlagen im Bundesgebiet auf Flächen, die nicht die in § 22 Absatz 1 Nummer 2 genannten Anforderungen erfüllen, muss in der völkerrechtlichen Vereinbarung ausgeschlossen werden.

(2) 1 Für Strom aus Solaranlagen nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 78 und 81 bis 97 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 2 Der Strom aus diesen Solaranlagen gilt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden. 3 Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. 4 In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden:

(Textabschnitt unverändert)

1. die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

2. die Entschädigung abweichend von § 15 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.

vorherige Änderung

(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, der Ausgleichsmechanismusverordnung und der Ausgleichsmechanismus-Durchführungsverordnung aufgrund des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht anzuwenden.



(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung sind für Zahlungen nach Absatz 1 nicht anzuwenden.

(4) 1 Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2 § 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaats zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.