Änderung § 45 GEEV vom 01.01.2017

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§ 45 GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 45 GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 45 Löschung von Daten


(Text alte Fassung)

Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durchführung oder Überwachung der Ausschreibungen und des Zahlungsanspruchs von Freiflächenanlagen nicht mehr erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

Die aufgrund dieser Verordnung gespeicherten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Durchführung oder Überwachung der Ausschreibungen und des Zahlungsanspruchs von Solaranlagen nicht mehr erforderlich sind.




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