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Änderung Anlage GEEV vom 01.01.2017

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Anlage GEEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
Anlage GEEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 24 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage (zu § 27 Absatz 2) Höhe der Marktprämie für Strom aus Freiflächenanlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen


(Text neue Fassung)

Anlage (zu § 27 Absatz 2) Höhe der Marktprämie für Strom aus Solaranlagen, die Strom in ein Netz außerhalb der Preiszone der Bundesrepublik Deutschland einspeisen


(Textabschnitt unverändert)

1. Berechnung der Marktprämie

1.1 Im Sinn dieser Anlage ist:

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- 'MPFreifläche/Kooperationsstaat' die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,



- 'MPSolar/Kooperationsstaat' die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in Cent pro Kilowattstunde,

- 'AW' der anzulegende Wert nach den §§ 28 und 29,

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- 'MWFreifläche/Kooperationsstaat' der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 34 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ('MP') in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MPFreifläche/Kooperationsstaat
= AW - MWFreifläche/Kooperationsstaat.

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert 'MPFreifläche/Kooperationsstaat' mit dem Wert null festgesetzt.



- 'MWSolar/Kooperationsstaat' der jeweilige Monatsmarktwert in Cent pro Kilowattstunde.

1.2 Die Höhe der Marktprämie nach § 27 Absatz 2 in Verbindung mit § 23a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ('MP') in Cent pro Kilowattstunde direkt vermarkteten und tatsächlich eingespeisten Stroms wird nach der folgenden Formel berechnet:

MPSolar/Kooperationsstaat
= AW - MWSolar/Kooperationsstaat.

Ergibt sich bei der Berechnung ein Wert kleiner null, wird abweichend von Satz 1 der Wert 'MPSolar/Kooperationsstaat' mit dem Wert null festgesetzt.

2. Berechnung des Monatsmarktwerts 'MW'

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2.1 'MWFreifläche/Kooperationsstaat' berechnet sich wie folgt:



2.1 'MWSolar/Kooperationsstaat' berechnet sich wie folgt:

2.1.1 Für jede Stunde eines Kalendermonats wird der durchschnittliche Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für die jeweilige Preiszone des Kooperationsstaats, in der die Anlage errichtet worden ist, mit der Menge des in dieser Stunde nach der Online-Hochrechnung nach Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie multipliziert.

2.1.2 Die Ergebnisse für alle Stunden dieses Kalendermonats werden summiert.

2.1.3 Diese Summe wird dividiert durch die Menge des in dem gesamten Kalendermonat nach der Online-Hochrechnung nach der Anlage 1 Nummer 3.1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Bundesrepublik Deutschland erzeugten Stroms aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie.

3. Veröffentlichung der Berechnung

3.1 Die Bundesnetzagentur oder eine vom Kooperationsstaat benannte Stelle muss bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats auf einer Internetseite auf drei Stellen nach dem Komma gerundet folgende Daten in nicht personenbezogener Form veröffentlichen:

a) den Wert der Stundenkontrakte am Spotmarkt der nach § 27 Absatz 2 Satz 2 festgelegten Strombörse für die Preiszone des Kooperationsstaats für jeden Kalendertag in stündlicher Auflösung,

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b) den Wert 'MWFreifläche/Kooperationsstaat' nach Maßgabe der Nummer 2.1.



b) den Wert 'MWSolar/Kooperationsstaat' nach Maßgabe der Nummer 2.1.

Die Internetseite wird auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bei der Bekanntgabe der Ausschreibung nach § 5 angegeben.

3.2 Soweit die Daten nach Nummer 3.1 nicht bis zum Ablauf des fünfzehnten Werktags des Folgemonats verfügbar sind, sind sie unverzüglich in nicht personenbezogener Form auf der Internetseite nach Nummer 3.1 Satz 2 zu veröffentlichen, sobald sie verfügbar sind.