Artikel 4 - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StVfModG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 EStG § 5b, § 10, § 10a, § 13a, § 15b, § 22a, § 32b, § 34a, § 36, § 39b, § 39e, § 41, § 41a, § 41b, § 42b, § 43, § 44a, § 45a, § 45d, § 51a, § 52, § 89, mWv. 23. Juli 2016 § 6, § 10h, § 10i, § 45a, § 52, § 53, § 69

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 123 Absatz 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 23.07.2016

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 10h wird wie folgt gefasst:

„§ 10h (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 10i wird wie folgt gefasst:

„§ 10i (weggefallen)".

c)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:

„§ 53 (weggefallen)".

d)
Die Angabe zu § 69 wird wie folgt gefasst:

„§ 69 (weggefallen)".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 5b Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 23.07.2016

3.
Nach § 6 Absatz 1 Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „übermittelnden Stelle" durch die Wörter „mitteilungspflichtigen Stelle" und die Wörter „übermittelnde Stelle" durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle" ersetzt.

bb)
In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter „übermittelnden Stelle" durch die Wörter „mitteilungspflichtigen Stelle" ersetzt.

cc)
Die Sätze 4 bis 13 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die mitteilungspflichtige Stelle hat bei Vorliegen einer Einwilligung

1.
nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und die Zertifizierungsnummer an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln,

2.
nach Absatz 2 Satz 3 die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge nach Absatz 1 Nummer 3 sowie die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass insoweit als Steuerpflichtiger die versicherte Person gilt, an die zentrale Stelle (§ 81) zu übermitteln; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und der Tag der Geburt des Versicherungsnehmers anzugeben,

jeweils unter Angabe der Vertrags- oder Versicherungsdaten sowie des Datums der Einwilligung, soweit diese Daten nicht mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder der Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln sind. § 22a Absatz 2 gilt entsprechend. Wird die Einwilligung nach Ablauf des Beitragsjahres abgegeben, sind die Daten bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres zu übermitteln. Bei einer Übermittlung von Daten bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 finden § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung keine Anwendung. Bei einer Übermittlung von Daten bei Vorliegen der Einwilligung nach Absatz 2 Satz 3 gilt Folgendes:

1.
für § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung gilt abweichend von der dort bestimmten Zuständigkeit das Bundeszentralamt für Steuern als zuständige Finanzbehörde,

2.
wird in den Fällen des § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung eine unzutreffende Höhe der Beiträge übermittelt, ist die entgangene Steuer mit 30 Prozent des zu hoch ausgewiesenen Betrags anzusetzen."

b)
Absatz 4b wird wie folgt geändert:

aa)
Dem Satz 4 werden die Wörter „Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben" vorangestellt und werden die Wörter „(übermittelnde Stelle), haben der zentralen Stelle jährlich die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln" durch die Wörter „als mitteilungspflichtige Stellen, neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben, die zur Gewährung und Prüfung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 erforderlichen Daten an die zentrale Stelle zu übermitteln" ersetzt.

bb)
Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

„§ 22a Absatz 2 gilt entsprechend. § 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 4 der Abgabenordnung finden keine Anwendung."

c)
In Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „übermittelnde Stelle" durch die Wörter „mitteilungspflichtige Stelle" ersetzt.

5.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „(übermittelnde Stelle)" durch die Wörter „als mitteilungspflichtige Stelle" ersetzt.

b)
Absatz 5 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung hat die mitteilungspflichtige Stelle bei Vorliegen einer Einwilligung nach Absatz 2a neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben auch die Höhe der im jeweiligen Beitragsjahr zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge an die zentrale Stelle zu übermitteln, und zwar unter Angabe

1.
der Vertragsdaten,

2.
des Datums der Einwilligung nach Absatz 2a sowie

3.
der Zulage- oder der Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.

§ 10 Absatz 2a Satz 6 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die Übermittlung muss auch dann erfolgen, wenn im Fall der mittelbaren Zulageberechtigung keine Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind. § 72a Absatz 4 der Abgabenordnung findet keine Anwendung."

abweichendes Inkrafttreten am 23.07.2016

6.
§ 10h wird aufgehoben.

7.
§ 10i wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


8.
In § 13a Absatz 3 Satz 6 werden die Wörter „§ 150 Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung" durch die Wörter „§ 150 Absatz 8 der Abgabenordnung" ersetzt.

9.
In § 15b Absatz 4 Satz 4 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung" durch die Wörter „§ 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung" ersetzt.

10.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehmen, die Unternehmen, die Verträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b anbieten, und die Anbieter im Sinne des § 80 als mitteilungspflichtige Stellen der zentralen Stelle (§ 81) unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung folgende Daten zu übermitteln (Rentenbezugsmitteilung):

1.
die in § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung genannten Daten mit der Maßgabe, dass der Leistungsempfänger als Steuerpflichtiger gilt. Eine inländische Anschrift des Leistungsempfängers ist nicht zu übermitteln. Ist der mitteilungspflichtigen Stelle eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers bekannt, ist diese anzugeben. In diesen Fällen ist auch die Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers, soweit bekannt, mitzuteilen;

2.
je gesondert den Betrag der Leibrenten und anderen Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb Satz 4 sowie Doppelbuchstabe bb Satz 5 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sowie im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 bis 3. Der im Betrag der Rente enthaltene Teil, der ausschließlich auf einer Anpassung der Rente beruht, ist gesondert mitzuteilen;

3.
Zeitpunkt des Beginns und des Endes des jeweiligen Leistungsbezugs; folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, so ist auch die Laufzeit der vorhergehenden Renten mitzuteilen;

4.
die Beiträge im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Satz 1 und 2 und Buchstabe b, soweit diese von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden;

5.
die dem Leistungsempfänger zustehenden Beitragszuschüsse nach § 106 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch;

6.
ab dem 1. Januar 2017 ein gesondertes Merkmal für Verträge, auf denen gefördertes Altersvorsorgevermögen gebildet wurde; die zentrale Stelle ist in diesen Fällen berechtigt, die Daten dieser Rentenbezugsmitteilung im Zulagekonto zu speichern und zu verarbeiten.

§ 72a Absatz 4 und § 93c Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung finden keine Anwendung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„Der Leistungsempfänger hat der mitteilungspflichtigen Stelle seine Identifikationsnummer sowie den Tag seiner Geburt mitzuteilen. Teilt der Leistungsempfänger die Identifikationsnummer der mitteilungspflichtigen Stelle trotz Aufforderung nicht mit, übermittelt das Bundeszentralamt der mitteilungspflichtigen Stelle auf deren Anfrage die Identifikationsnummer des Leistungsempfängers sowie, falls es sich bei der mitteilungspflichtigen Stelle um einen Träger der gesetzlichen Sozialversicherung handelt, auch den beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Tag der Geburt des Leistungsempfängers (§ 139b Absatz 3 Nummer 8 der Abgabenordnung), wenn dieser von dem in der Anfrage übermittelten Tag der Geburt abweicht und für die weitere Datenübermittlung benötigt wird; weitere Daten dürfen nicht übermittelt werden."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „dem Mitteilungspflichtigen" durch die Wörter „der mitteilungspflichtigen Stelle" ersetzt.

cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Anfrage der mitteilungspflichtigen Stelle und die Antwort des Bundeszentralamtes für Steuern sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die zentrale Stelle zu übermitteln."

dd)
In Satz 6 werden die Wörter „den Mitteilungspflichtigen" durch die Wörter „die mitteilungspflichtige Stelle" ersetzt.

ee)
Die Sätze 8 und 9 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die mitteilungspflichtige Stelle darf die Identifikationsnummer sowie einen nach Satz 2 mitgeteilten Tag der Geburt nur verwenden, soweit dies für die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. § 93c der Abgabenordnung ist für das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 8 nicht anzuwenden."

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Der Mitteilungspflichtige" durch die Wörter „Die mitteilungspflichtige Stelle" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „der Mitteilungspflichtige" durch die Wörter „die mitteilungspflichtige Stelle" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden die Wörter „einem Mitteilungspflichtigen" durch die Wörter „einer mitteilungspflichtigen Stelle" ersetzt.

11.
§ 32b Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 bis 5 ersetzt:

„(3) Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 für jeden Leistungsempfänger der für seine Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde neben den nach § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung erforderlichen Angaben die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben sind (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5); § 41b Absatz 2 und § 22a Absatz 2 gelten entsprechend. Die mitteilungspflichtige Stelle hat den Empfänger der Leistungen auf die steuerliche Behandlung dieser Leistungen und seine Steuererklärungspflicht hinzuweisen. In den Fällen des § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gilt als Empfänger des an Dritte ausgezahlten Insolvenzgeldes der Arbeitnehmer, der seinen Arbeitsentgeltanspruch übertragen hat.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung das Betriebsstättenfinanzamt des Trägers der jeweiligen Sozialleistungen zuständig. Sind für ihn mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig oder hat er keine Betriebsstätte im Sinne des § 41 Absatz 2, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich seine Geschäftsleitung nach § 10 der Abgabenordnung im Inland befindet.

(5) Die nach Absatz 3 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt bei den für die Besteuerung der Leistungsempfänger nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden abgerufen und zur Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verwendet werden."

12.
§ 34a Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

„(10) Sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder b der Abgabenordnung gesondert festzustellen, können auch die Höhe der Entnahmen und Einlagen sowie weitere für die Tarifermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 erforderliche Besteuerungsgrundlagen gesondert festgestellt werden. Zuständig für die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 ist das Finanzamt, das für die gesonderte Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zuständig ist. Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit der Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung verbunden werden. Die Feststellungsfrist für die gesonderte Feststellung nach Satz 1 endet nicht vor Ablauf der Feststellungsfrist für die Feststellung nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung."

13.
§ 36 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer, soweit sie entfällt auf

a)
die bei der Veranlagung erfassten Einkünfte oder

b)
die nach § 3 Nummer 40 dieses Gesetzes oder nach § 8b Absatz 1, 2 und 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezüge

und keine Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist. Die durch Steuerabzug erhobene Einkommensteuer wird nicht angerechnet, wenn die in § 45a Absatz 2 oder Absatz 3 bezeichnete Bescheinigung nicht vorgelegt worden ist. Soweit der Steuerpflichtige einen Antrag nach § 32d Absatz 4 oder Absatz 6 stellt, ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung auf Verlangen des Finanzamts vorgelegt wird. In den Fällen des § 8b Absatz 6 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ist es für die Anrechnung ausreichend, wenn die Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 und 3 vorgelegt wird, die dem Gläubiger der Kapitalerträge ausgestellt worden ist."

14.
In § 39b Absatz 2 Satz 8 und Absatz 3 Satz 7 werden jeweils nach dem Wort „mitgeteilte" die Wörter „oder die nach § 39c Absatz 1 oder Absatz 2 oder nach § 39e Absatz 5a oder Absatz 6 Satz 8 anzuwendende" eingefügt.

15.
§ 39e wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 3 sowie nach Absatz 4 Satz 2, 3 und 5 nicht nach, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Aufforderung zum Abruf und zur Anwendung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie zur Mitteilung der Beendigung des Dienstverhältnisses und für die Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zuständig."

b)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Zahlt der Arbeitgeber, ein von diesem beauftragter Dritter in dessen Namen oder ein Dritter im Sinne des § 38 Absatz 3a verschiedenartige Bezüge als Arbeitslohn, kann der Arbeitgeber oder der Dritte die Lohnsteuer für den zweiten und jeden weiteren Bezug abweichend von Absatz 5 ohne Abruf weiterer elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale nach der Steuerklasse VI einbehalten. Verschiedenartige Bezüge liegen vor, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber folgenden Arbeitslohn bezieht:

1.
neben dem Arbeitslohn für ein aktives Dienstverhältnis auch Versorgungsbezüge,

2.
neben Versorgungsbezügen, Bezügen und Vorteilen aus seinem früheren Dienstverhältnis auch andere Versorgungsbezüge oder

3.
neben Bezügen und Vorteilen während der Elternzeit oder vergleichbaren Unterbrechungszeiten des aktiven Dienstverhältnisses auch Arbeitslohn für ein weiteres befristetes aktives Dienstverhältnis.

§ 46 Absatz 2 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden."

16.
§ 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und Einzelheiten für eine elektronische Bereitstellung dieser Daten im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung oder einer Lohnsteuer-Nachschau durch die Einrichtung einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zu regeln." ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 9 gilt abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung auch für die dort genannten Aufzeichnungen und Unterlagen."

17.
In § 41a Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung" gestrichen.

18.
§ 41b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Grund der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat der Arbeitgeber nach Abschluss des Lohnkontos für jeden Arbeitnehmer der für dessen Besteuerung nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörde nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten insbesondere folgende Angaben zu übermitteln (elektronische Lohnsteuerbescheinigung):".

bbb)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der entsprechenden Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale sowie die Bezeichnung und die Nummer des Finanzamts, an das die Lohnsteuer abgeführt worden ist,".

ccc)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

ddd)
In Nummer 5 werden die Wörter „das Schlechtwettergeld, das Winterausfallgeld," gestrichen.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die elektronische Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen."

cc)
In Satz 6 werden die Wörter „Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug mit" gestrichen.

b)
In Absatz 2a Satz 1 werden nach den Wörtern „Absatz 2 Satz 2" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 32b Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz," eingefügt.

c)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Ablauf des Kalenderjahres oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn es vor Ablauf des Kalenderjahres beendet wird, die Lohnsteuerbescheinigung auszuhändigen. Nicht ausgehändigte Lohnsteuerbescheinigungen hat der Arbeitgeber dem Betriebsstättenfinanzamt einzureichen."

d)
Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 6 ersetzt:

„(4) In den Fällen des Absatzes 1 ist für die Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung sowie für die Anwendung des Absatzes 2a das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers zuständig. Sind für einen Arbeitgeber mehrere Betriebsstättenfinanzämter zuständig, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Arbeitgebers im Inland befindet. Ist dieses Finanzamt kein Betriebsstättenfinanzamt, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte mit den meisten Arbeitnehmern befindet.

(5) Die nach Absatz 1 übermittelten Daten können durch das nach Absatz 4 zuständige Finanzamt zum Zweck der Anwendung des § 72a Absatz 4 und des § 93c Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung verwendet werden. Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer können diese Daten auch von den hierfür zuständigen Finanzbehörden bei den für die Besteuerung der Arbeitnehmer nach dem Einkommen zuständigen Finanzbehörden erhoben, abgerufen, verarbeitet und genutzt werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Arbeitnehmer, soweit sie Arbeitslohn bezogen haben, der nach den §§ 40 bis 40b pauschal besteuert worden ist."

19.
In § 42b Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „März" durch das Wort „Februar" ersetzt.

20.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 6 werden die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 72a Absatz 4, § 93c Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung."

b)
Absatz 2 Satz 7 und 8 wird wie folgt gefasst:

„Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 der Finanzbehörde, die für die Besteuerung des Einkommens des Gläubigers der Kapitalerträge zuständig ist, nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben auch die Konto- und Depotbezeichnung oder die sonstige Kennzeichnung des Geschäftsvorgangs zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 sowie § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung."

21.
§ 44a Absatz 2a Satz 6 wird aufgehoben.

22.
§ 45a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 23.07.2016

 
b)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Bescheinigung kann elektronisch übermittelt werden; auf Anforderung des Gläubigers der Kapitalerträge ist sie auf Papier zu übersenden."

c)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Ersatzbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Urschrift oder die elektronisch übermittelten Daten nach den Angaben des Gläubigers abhandengekommen oder vernichtet sind."

d)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, hat der Aussteller durch eine berichtigte Bescheinigung zu ersetzen und im Fall der Übermittlung in Papierform zurückzufordern."

Ende abweichendes Inkrafttreten


23.
§ 45d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und nach § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist, hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Angaben folgende Daten zu übermitteln:

1.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,

a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen Kapitalertragsteuer auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes erstattet wurde,

b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,

2.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde.

Bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln. § 72a Absatz 4, § 93c Absatz 1 Nummer 3 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ein inländischer Versicherungsvermittler im Sinne des § 59 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes hat das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland hat oder das Versicherungsunternehmen dem Bundeszentralamt für Steuern bis zu diesem Zeitpunkt das Zustandekommen eines Vertrages angezeigt und den Versicherungsvermittler hierüber in Kenntnis gesetzt hat. Neben den in § 93c Absatz 1 der Abgabenordnung genannten Daten sind folgende Daten zu übermitteln:

1.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,

2.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,

3.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.

Ist mitteilungspflichtige Stelle nach Satz 1 das ausländische Versicherungsunternehmen und verfügt dieses weder über ein Identifikationsmerkmal nach den §§ 139a bis 139c der Abgabenordnung noch über eine Steuernummer oder ein sonstiges Ordnungsmerkmal, so kann abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung auf diese Angaben verzichtet werden. Der Versicherungsnehmer gilt als Steuerpflichtiger im Sinne des § 93c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Abgabenordnung. § 72a Absatz 4 und § 203a der Abgabenordnung finden keine Anwendung."

24.
§ 51a Absatz 2c Nummer 2 Satz 4 wird aufgehoben.

25.
§ 52 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 23.07.2016

 
a)
Dem Wortlaut des Absatzes 12 wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23. Juli 2016 enden."

b)
Absatz 20 wird aufgehoben.

c)
Absatz 21 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
d)
Nach Absatz 30 wird folgender Absatz 30a eingefügt:

„(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden."

e)
Dem Absatz 33 wird folgender Satz angefügt:

„§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Januar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden."

f)
Dem Absatz 42 wird folgender Satz angefügt:

„§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen."

g)
Dem Absatz 45 werden die folgenden Sätze angefügt:

„§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen. § 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden."

h)
Folgender Absatz 51 wird angefügt:

„(51) § 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 23.07.2016

26.
§ 53 wird aufgehoben.

27.
§ 69 wird aufgehoben.

Ende abweichendes Inkrafttreten


28.
Dem Wortlaut des § 89 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „die Identifikationsnummer," vorangestellt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StVfModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVfModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 StVfModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b und Nummer 26, Artikel 2 Nummer 1 und 11, Artikel 4 Nummer 1, 3, 6, 7, 22 Buchstabe b, c und d, Nummer 25 Buchstabe a, b und c, Nummer 26 und 27, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG)
G. v. 19.07.2016 BGBl. I S. 1730; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 3 InvStRefG Änderung des Einkommensteuergesetzes (vom 24.12.2016)
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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