Artikel 18 - Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (StVfModG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 18 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. Juli 2016 GrEStG § 19, § 23

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf einen Monat für den Steuerschuldner, der eine natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist."

2.
Dem § 23 wird folgender Absatz 15 angefügt:

„(15) § 19 Absatz 3 Satz 2 in der am 23. Juli 2016 geltenden Fassung ist auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 22. Juli 2016 verwirklicht werden."

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Zitierungen von Artikel 18 Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 18 StVfModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVfModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 StVfModG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... d, Nummer 25 Buchstabe a, b und c, Nummer 26 und 27, Artikel 9 Nummer 2 und 3 sowie Artikel 17 und 18 treten am Tag nach der Verkündung in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 14 UStIntG Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 4 wird wie ...


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