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Artikel 2 - Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule - Handwerksberufe - an der Berufsbildenden Schule des Bezirksverbandes Pfalz in Kaiserslautern mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen (2. KaiserAusbGlVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1721 (Nr. 35); Geltung ab 23.07.2016
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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2016.

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